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SonderausgabenabzugAltersvorsorgeaufwendungen werden entweder durch staatliche Zulagen oder durch steuerliche Vorteile staatlich gefördert. Der Sparer muss die Beiträge zwar zunächst aus seinem Nettolohn aufwenden, kann diese jedoch in seiner Steuererklärung geltend machen. Für die Aufwendungen zur staatlich geförderten Altersvorsorge ist ein eigener Sonderausgabenabzug vorgesehen.
Wenn der Sparer seine Altersvorsogeaufwendungen in der Steuererklärung angibt, muss er eigene Beiträge und staatliche Zulagen aufführen. Dieser Betrag wird dann vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Von der sich ergebenden Steuerersparnis wird wiederum der Zulagenanspruch subtrahiert. Eine doppelte Förderung durch Altersvorsorgezulage und Steuerersparnis findet also nicht statt. Die Höhe der Steuerersparnis hängt maßgeblich vom zu versteuernden Einkommen und der Höhe des Zulagenanspruchs ab. Alleinstehende mit einem Zulagenanspruch von maximal 114 Euro und hohem Einkommen profitieren am stärksten vom Sonderausgabenabzug. Für kinderreiche Familien ergibt sich in der Regel keine Steuerersparnis. Der Sonderausgabenabzug für die Beiträge zur Riester Rente ist nicht zu verwechseln mit dem übrigen Sonderausgabenabzug für KFZ Haftpflicht oder private Rentenversicherungen. |



