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So funktioniert die Wohn Riester FörderungGrundsätzlich gab es auch schon vor dem Eigenheimrentengesetz die sogenannte modifizierte Entnahme. So konnten unter Auflagen Teile des Vertragsguthabens entnommen werden, mussten bis zum Rentenbeginn jedoch auch wieder zurückgezahlt werden. Die modifizierte Entnahme entfällt nun, an Ihre Stelle treten die Wohn Riester Fördermöglichkeiten, welche im Eigenheimrentengesetz festgeschrieben wurden. So gibt es grundsätzlich drei unterschiedliche Fördermöglichkeiten.
Das wesentliche Problem besteht bei Wohn Riester also in Form der zeitlich festgelegten Grenze (1.1.2008). Wie sich das auswirkt, werden wir nachfolgend zeigen. Vertragsguthaben für Wohn Riester entnehmenWenn Sie bereits eine Riester Rente besitzen, könnte es sich anbieten das dort angesammelte Vertragsguthaben zur Finanzierung Ihrer Wunschimmobilie mit einzusetzen. Seit Wohn Riester gibt es nun keine Auflagen mehr in Bezug auf eine Mindestsumme an Vertragsguthaben. Auch muss das entnommene Geld bei Entnahme in der Ansparphase nicht mehr wie seinerzeit bei der modifizierten Entnahme bis zum Rentenbeginn zurückbezahlt werden. Allerdings gibt es für die Entnahme von Vertragsguthaben zeitliche Auflagen. So muss die Immobilie wahlweise einen Monat vor oder spätestens zwölf Monate nach der Entnahme gekauft oder gebaut werden. Es wird allerdings zwischen zwei unterschiedlichen Modellfällen unterschieden:
Entnahme von Vertragsguthaben während der Ansparphase Wenn Sie Geld aus einem Riester Vertrag für die Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie verwenden möchten, ist bei der Entnahme während der Ansparphase wiederum der Zeitpunkt des Baus oder des Erwerbs zu berücksichtigen. So kann nach jetzigem Stand der gesetzlichen Regelungen nur dann Kapital aus dem Vertrag (während der Ansparphase) entnommen werden, wenn die Immobilie nach dem 01.01.2008 erworben wurde oder wird. Entnahme von Vertragsguthaben zu Beginn der Auszahlungsphase Wenn Sie zu Rentenbeginn (frühestens vollendetes 60. Lebensjahr) noch Schulden auf einer vor 2008 erworbenen Immobilie lasten haben, können Sie das Vertragsguthaben Ihrer Riester Rente vollständig zur Entschuldung der selbstgenutzten Wohnimmobilie verwenden. Sprich für die Entnahme von Vertragsguthaben zu Beginn der Auszahlungsphase kommen auch vor 2008 erworbene Immobilien in Frage. Eine Immobilie mit Wohn Riester finanzierenSozusagen ganz neu ist seit 2008 die Möglichkeit, Darlehen für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie mit Riester Förderung zu tilgen. Diese Möglichkeit besteht wiederum nur für nach dem 01.01.2008 erworbenes Wohneigentum. Die Förderung in der Tilgungsphase ist die wesentliche Neuerung bei Wohn Riester und eröffnet interessante Möglichkeiten für Bauherren und Immobilienkäufer. So erleichtert die staatliche Förderung durch Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug die Tilgung. Je nach Förderquote kann die Finanzierung somit schneller abgeschlossen und dadurch schnell einige tausend Euro an Zinskosten eingespart werden. Speziell für die geförderte Tilgung eines Darlehens wurden praktisch zwei neue Riester Produkte auf den Markt gebracht. Im Prinzip sind die Produkte Bausparvertrag und herkömmliches Annuitätendarlehen nicht wirklich neu. Neu ist nur die Möglichkeit die Riester Förderung mit einzubeziehen. Besonders attraktiv sind derzeit die sogenannten Riester Bausparkombikredite, diese bieten günstige Zinsen und die Möglichkeit eine Immobilie auch sofort mit einem Bausparvertrag zu finanzieren - ohne Anspar- oder Wartezeit. Nachgelagerte Besteuerung bei Wohn RiesterNatürlich wird auch die Riester Förderung beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum genau wie jede andere Riester Rente nachgelagert besteuert. Der wesentliche Unterschied zu den klassischen Riester Produkten besteht allerdings in der Art und Weise. So werden die geförderten Beiträge auf einem sogenannten Wohnförderkonto aufaddiert. Dieses Wohnförderkonto wird wiederum bis zum Rentenbeginn mit 2 % p.a. verzinst und so ermittelt sich das effektiv zum Rentenbeginn zu versteuernde Vertragsguthaben. Die Steuerschuld kann wahlweise auf einen Schlag abgegolten werden (dafür gibt es eine Steuerstundung), oder in gleichbleibenden Raten bis spätestens zum 85. Lebensjahr abgegolten werden. |



