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| Mittwoch, den 02. November 2011 um 08:51 Uhr |
Riester Rentenversicherung bald mit Rabatt?Möglicherweise könnte bald das aus dem Jahr 1934 stammende Provisionsabgabeverbot für Versicherungen kippen. Der Finanzdienstleister AVL erzielte jetzt vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt einen Etappensieg gegen die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistung Bafin. AVL klagte gegen ein angedrohtes Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro seitens der Bafin, im Falle einer Provisionsweitergabe. Gesetzliche Grundlage für diese Androhung ist das Provisionsabgabeverbot aus dem Jahr 1934. Dieses sichert den damals größten Versicherungsunternehmern praktisch eine kartellähnliche Preispolitik bis in die Gegenwart. So dürfen Vermittler bis heute keinen Anteil der erhaltenen Provision an den Kunden zurückerstatten. Doch genau das ist das Geschäftsmodell von Finanzvertrieben wie AVL. Diese erstatten dem Vebraucher teile der erhaltenen Vergütung zurück, wenn diese auf eine Beratung freiwillig verzichten. Erfolgreich wird dieses Modell beispielsweise im Bereich der Investmentfonds praktiziert. Über Fondsvermittler wie AVL oder Fondsvermittlung24 erhalten Sparer einen Rabatt von bis zu 100 % auf die Ausgabeaufschläge bei Investmentfonds. Als im Zuge der Riester Rente auch Riester Fondssparpläne konzipiert wurden, nahmen die Fondsvermittler auch diese in das eigene Geschäftsmodell auf. So erhalten Riester Sparer beispielsweise die DWS Riester Rente Premium oder die DWS Top Rente mit erheblichen Rabatten oder Vergünstigungen über Fondsvermittler. Riester Fondssparpläne sind jedoch keine VersicherungenAllerdings zählt der Riester Fondssparplan nicht als Versicherung. Wer einen Riester Fondssparplan vermitteln will, benötigt nach aktuellem Stand der Gesetzgebung lediglich die Gewerbeerlaubnis nach §34c der GewO. Wer jedoch beispielsweise eine Riester Rentenversicherung abschließen möchte, kann bisher nicht in den Genuss einer Provisionserstattung kommen. Provisionsabgabeverbot unzureichend, Bafin behält sich Berufung oder Revision vorDie Bafin hatte dem Finanzdienstleister AVL ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro für den Fall der Provisionsweitergabe angedroht. Gegen diese Androhung klagte AVL vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt. Die Klage selbst war nur eine Feststellungsklage, der kein konkreter Fall zu Grunde lag. Dennoch befanden die Richter der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt, das Verbot von Sondervergütungen sei zu unbestimmt (Az.9K105/11.F). Damit ist theoretisch der Weg frei für Versicherungen zum Discountpreis. Aber leider nur theoretisch, die Bafin behält sich vor entsprechende Rechtsmittel einzulegen. So könnte es direkt zu einer Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht kommen. In diesem Fall droht der Versicherungsbranche eine grundlegende Veränderung, sollte es erneut zu einer Niederlage für die Bafin kommen. Machen Versicherungen zum Discountpreis Sinn?Für den Verbraucher könnte ein Preiskrieg unter den Vermittlern durchaus dazu führen, dass Versicherungen deutlich kostengünstiger zu bekommen wären. Gerade bei langlaufenden und kostenintensiven Tarifen, wie zum Beispiel der Kapitallebensversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung wären erhebliche Einsparungen möglich. Versierte Versicherungsnehmer könnten sich das Produkt selbst auswählen, auf eine Beratung verzichten und so erheblich sparen. Das Internet könnte dem klassischen Versicherungsvertreter dann auf Grund der Reichweiten- und Kostenvorteile endgültig den Rang ablaufen. Doch das ist unwahrscheinlich und reine Zukunftsmusik. Trotz Millionenumsätzen bei großen Vergleichsportalen werden nach wie vor nur sehr wenige Versicherungen im Internet verkauft, der GDV beziffert die Größe auf etwa 5 % aller Verträge. Zudem dürfte es fraglich sein, ob ein Verzicht auf Beratung für die Masse der Verbraucher sinnvoll wäre. |



