Riester-Rente Riester Blog Allgemein zur Riester-Rente Änderungen beim Bafög und für Auszubildende

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Montag, den 08. August 2011 um 09:51 Uhr

Änderungen beim Bafög und für Auszubildende - Kurzmeldung

Gute Nachrichten für Eltern studierender Kinder: Die Regelungen für die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurden geändert.

So können die Eltern ab sofort Beiträge zur Riester Rente von ihrem Einkommen absetzen, diese fallen für die Berechnung des BAföG dann nicht mehr ins Gewicht. So verringert sich der anzurechnende Unterhalt der Eltern und der Förderbetrag fürs Kind erhöht sich.

Da pro Person bis zu 2.100 Euro (abzgl. Zulagenanspruch) jährlich in eine Riester Rente einbezahlt werden können, ergeben sich durch diese Änderung mit Sicherheit Gestaltungsmöglichkeiten für viele Eltern studierender Kinder.

Es spricht auch nichts dagegen die eigenen Beiträge nur für die Studienzeit des eigenen Kindes auf die maximale Beitraghöhe anzuheben und anschließend wieder zu reduzieren.

Eine Falle lauert allerdings, wenn Sie extra zu diesem Zweck eine Riester Rente abschließen wollen. Je nach Riester Produkt berechnen sich bspw. Abschlusskosten anhand der Höhe der geleisteten Beiträge. Es könnte also von Nachteil sein extra eine Riester Rente mit maximalem Beitrag abzuschließen, obwohl man diese gar nicht dauerhaft in maximaler Höhe besparen möchte.

Alternativ könnte man allerdings auf einen Riester Banksparplan ausweichen, bei dem keine solche Abschlusskosten entstehen.

Riester Beiträge werden auch Auszubildenden angerechnet

Während Studenten häufig selbst gar nicht förderberechtigt sind, können Auszubildende hingegen fast immer in den Genuß der Riester Förderung gelangen. So können jetzt Beiträge zur Riester Rente vom Einkommen des Auszubildenden abgezogen werden. Das würde natürlich auch für Studenten mit sozialversicherungspflichtigem Nebenjob gelten.

Im Gegenzug wird für das Ausbildungsjahr 2011/2012 zukünftig das eigene Auto des Auszubildenden voll und mit dem tatsächlichen Wert auf das eigene Vermögen angerechnet. Da die Vermögensgrenze bei 5200 Euro liegt, kann also bereits ein relativ günstiger Gebrauchtwagen dazu führen, dass Anträge auf BAföG abgelehnt werden.

 

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