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Kinderzulage - Ein Teil der AltersvorsorgezulageIhre Beiträge zur Riester Rente werden durch die Altersvorsorgezulage und in Abhängigkeit von Einkommen und Eigenbeitrag auch steuerlich gefördert. Die Altersvorsorgezulage setzt sich wiederum aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Kinderzulage (185 Euro für Kinder vor 2008 geboren, 300 Euro für Kinder ab 2008 geboren) bekommt jeder förderberechtigte Riester Sparer, wenn im Anspruchszeitraum für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld bestand. Genau wie bei der Grundzulage gilt auch bei der Kinderzulage: Den vollen Zulagenanspruch gibt es nur, wenn der jeweilige Mindesteigenbeitrag eingezahlt wurde. Der Mindesteigenbeitrag berechnet sich auf Basis des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen (Bruttoeinkommen). Mindesteigenbeitrag berechnen
Wenn der Mindesteigenbeitrag negativ ist Bei niedrigen Einkommen , beispielsweise bei geringfügig Beschäftigten, kann der Mindesteigenbeitrag sehr niedrig oder sogar rechnerisch negativ ausfallen.
In solchen Fällen wird anstatt des rechnerischen Mindeseigenbeitrags der sogenannte Sockelbeitrag vorausgesetzt. Der jährliche Sockelbeitrag ist in Höhe von 60 Euro zu entrichten. Also auch wenn Ihr Mindeseigenbeitrag unter 60 Euro liegt oder gar rechnerisch negativ ist, müssen Sie wenigstens 5 Euro pro Monat an Riester Beiträgen leisten, um den vollen Zulagenanspruch auszuschöpfen. Kinderzulage beantragen Die Kinderzulage beantragen Sie genau wie die Altersvorsorgezulage bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen. In der Praxis wird dafür ein Dauerzulagenantrag ausgefüllt, der Ihnen von Ihrem Anbieter zur Verfügung gestellt wird. Dadurch entfällt im Regelfall die jährlich erneute Beantragung der Altersvorsorgezulage. Ändert sich Ihre Fördersituation, beispielsweise der Anspruch auf Kindergeld entfällt oder es wird ein neues Kind geboren, muss diese Veränderung natürlich gemeldet werden. Für Beamte und Soldaten ist zu beachten, dass diese Personengruppe Ihrer Besoldungsstelle die schriftliche Erlaubnis geben muss, damit das sozialversicherungspflichtige Einkommen an die ZFA automatisch übermittelt werden kann. Das geschieht in der Regel über ein entsprechendes Formblatt, welches bei der Besoldungsstelle zu erfragen ist.
Kinderzulage und mittelbare FörderberechtigungMan unterscheidet bei der Riester Rente zwischen unmittelbar und mittelbar Förderberechtigten. Selbstständige, Freiberufler und Hausfrauen ohne rentenversicherungspflichtiges Einkommen sind beispielsweise grundsätzlich erst einmal nicht förderberechtigt. Ist allerdings der Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, liegt eine mittelbare Förderberechtigung vor. Mittelbar Förderberechtigt können wahlweise eigene Beiträge zur Riester Rente leisten, erhalten Ihren Zulagenanspruch aber auch über den Ehepartner ohne eigene Beiträge zu zahlen. Eine Hausfrau mit 2 Kindern, welche nach 2008 geboren wurden, haben beispielsweise Anspruch auf 154 Euro (grundzulage) + 2x 300 Euro (Kinderzulage) Altersvorsorgezulage. Dieses Geld kann auch ohne eigene Beiträge auf einen reinen Zulagenvertrag fließen. |



