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Grundzulage - Ein Teil der Altersvorsorgezulage

Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge mit der Riester Rente werden durch die Altersvorsorgezulage und je nach Fördersituation steuerlich gefördert.

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen.

Die Grundzulage (von 154 Euro seit 2008) erhält jeder förderberechtigte Riester Sparer, der den Mindesteigenbetrag in seine Riester Rente einzahlt. Der Mindesteigenbeitrag berechnet sich auf Basis des sozialversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr (Bruttoeinkommen).

Mindesteigenbeitrag berechnen

  • Vorjahresbrutto / 100 * 4 - Zulagenanspruch
  • bspw. 30.000 Euro / 100 * 4 - 154 Euro Grundzulage = 1.046 Euro Mindesteigenbeitrag

Wenn der Mindesteigenbeitrag negativ ist

Bei geringem Einkommen, beispielsweise einem 400 Euro Job, kann der Mindesteigenbeitrag sehr gering oder sogar rechnerisch negativ sein.

  • Beispielsweise: 4800 Euro / 100 * 4 - 154 Euro = 38 Euro Mindesteigenbeitrag

In diesen Fällen greift der sogenannte Sockelbeitrag. Der Sockelbeitrag beträgt jährlich 60 Euro. Sie müssen in jedem Fall also wenigstens 5 Euro pro Monat in Ihre Riester Rente einzahlen, um in diesen Fällen den vollen Anspruch auf die Grundzulage geltend machen zu können.

Grundzulage beantragen

Die Grundzulage beantragen Sie genau wie die Kinderzulage bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen. In der Praxis wird dafür ein Dauerzulagenantrag ausgefüllt, der Ihnen von Ihrem Anbieter zur Verfügung gestellt wird. Dadurch entfällt im Regelfall die jährlich erneute Beantragung der Altersvorsorgezulage.

Änderungen in Bezug auf die Fördersituation müssen jedoch angemeldet werden (bspw. Kinder).

Sonderregelungen gelten für beispielsweise Beamte und Soldaten. Diese Personengruppe muss bei Ihrer Besoldungsstelle ein Formular ausfüllen, dass die automatische Übermittlung des rentenversicherungspflichtigen Einkommens seitens der Besoldungsstelle zur Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen erlaubt.

Grundzulage und mittelbare Förderberechtigung

Nicht jeder Riester Sparer ist unmittelbar förderberechtigt. Wenn Sie verheiratet und nicht förderberechtigt sind, können Sie jedoch mittelbar förderberechtigt sein. Das gilt beispielsweise für Selbstständige, Freiberufler oder Hausfrauen, deren Eheparter riesterförderberechtigt ist.

Als mittelbar Förderberechtigter haben Sie die Wahl, ob Sie eigene Beiträge zur Riester Rente zahlen möchten oder ob Sie lediglich einen als Huckepackvertrag bekannten, reinen Zulagenvertrag unterhalten möchten.

Im Klartext heißt das, als mittelbar förderberechtigte Person müssen Sie keinen eigenen Beitrag zur Riester Rente entrichten, um in den Genuß der Altersvorsorgezulage (Grundzulage und Kinderzulage) zu kommen.

 
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